Rechtliches / Kosten

Nachteilsausgleich
Rechtsgrundlage Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Des GG sowie in Erlassen des Kultusministeriums geregelt. Es soll der Nachteil eines Kindes z.B. durch die Diagnose LRS ausgeglichen werden.
Jugendhilfe finanziert nach §35a SGB
Legasthenie und Dyskalkulietherapie kann nach diesem Paragraphen finanziert werden.
Leistung auf Rezept (Krankenkassenleistung)
Alle von uns angebotenen Leistungen sind kassenärztliche Leistungen. Einzige Ausnahme: Legasthenietherapie.
Privatleistung
Alle von uns angebotenen Leistungen können auch als Privatleistungen in Anspruch genommen werden